synaix Newsletter Ausgabe 07/2010 vom 01.07.2010
Der Ansatz ist nachvollziehbar: warum sollte man gebrauchte Software, die im Unternehmen nicht (mehr) genutzt wird, nicht auch weiterverkaufen können? So könnten Unternehmen mit dem Einsatz von gebrauchter Software eine Menge Geld sparen gegenüber den neuen Lizenzen. Dass diese Idee bei den Software- Herstellern auf wenig Begeisterung stößt, ist nicht weiter verwunderlich.
Die Rechtslage ist nach wie vor nur unzureichend geklärt. Es gibt immer wieder Gerichtsentscheide zu Einzelfällen, wie jüngst gegen usedSoft, einen großen deutschen Anbieter von gebrauchter Software. In diesem konkreten Fall hat das Oberlandesgericht Frankfurt eine einstweilige Verfügung von Adobe gegen den Vertrieb von Adobe-Lizenzen und die Verwendung von "Notariellen Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb" bestätigt.
Konkret geht es dabei um zwei Lizenzen, die usedSoft an eine hessische Kommune verkauft hatte. Die Lizenzen wurden auf einem selbst erstellten Datenträger übergeben, zusammen mit einer notariellen Urkunde, die den Lizenzerwerb bestätigte. Ausschlaggebend war dabei die Herkunft der Lizenzen, über die usedSoft zunächst keine Auskunft gegeben hatte: sie stammten aus einer "Education- Lizenz" für den Bildungssektor, für die eine Übertragung ausgeschlossen war.
Der Branchenverband BITKOM hatte schon in einer früheren Stellungnahme dazu geraten, sich vor dem Kauf von gebrauchter Software eingehend zu informieren, in wie weit eine Übertragbarkeit von Lizenzen im Einzelfall gegeben und lückenlos nachvollziehbar sei.
Der Gebrauchtsoftware Händler gibt sich dennoch optimistisch und verweist darauf, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig sei und nun ins Hauptsacheverfahren gehe. Derzeit nutzten Softwarehersteller die (noch) bestehende Rechtsunsicherheit, um ihr Monopol zu retten und unliebsame Konkurrenz vom Markt zu drängen, beschreibt das Unternehmen die Situation.
Am 30. September wird am Bundesgerichtshof in letzter Instanz über einen anderen Fall zum Thema gebrauchte Software verhandelt: Dabei geht es um die Frage, ob usedSoft Oracle-Software auch dann weiterverkaufen darf, wenn diese online in Verkehr gebracht wurde. Von diesem Urteil erhoffen Rechtsexperten im Oktober eine Grundsatzentscheidung zum Handel mit gebrauchter Software - und damit ein Ende der Rechtsunsicherheit.